Freie Fahrt auf Friedhofswegen

Ein Steinmetz darf Friedhofswege kostenlos befahren, sofern die Friedhofssatzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. (OVG Rheinland-Pfalz vom 8. März 2005 – AZ 12 C 12098/04.OVG)

Ein Steinmetz, der Friedhofswege zum Transport von Grabmälern oder anderen Materialien befährt, muss für die entsprechende Zulassung eine Gebühr nur zahlen, wenn dies sowohl in der Friedhofs- als auch in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehen ist. Für das Befahren der Friedhofswege verlangte die Gemeinde von einem Steinmetzbetrieb eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250 Euro.

Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die Friedhofssatzung lediglich eine Regelung über die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und anderen Gewerben, die der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten dienen, enthalte, so das Gericht. Dabei werde auch die Zuverlässigkeit der Firmen geprüft. Anders als nach der früheren Friedhofssatzung sei jedoch den zugelassenen Firmen nach der jetzigen Regelung das Befahren der Friedhofswege mit leichten Fahrzeugen erlaubt.

Franz Otto

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