Freibad geschlossen

Bürgerbegehren sind zulässig, wenn eine abschließende Regelung der Angelegenheit durch die teilnehmenden Bürger vorgesehen ist. (OVG Saarland vom 12. Juni 2008 – AZ 1 A 3708)

Als ein Freibad saniert werden musste, standen die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung. Der Gemeinderat war deshalb für die Schließung des Betriebes. Dies wollten aber viele Bürger nicht akzeptieren. Sie reichten ein Bürgerbegehren zur Erhaltung des Freibades ein. Nach dem Gemeinderecht konnten sie beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Gemeinderats die Entschei¬dung trafen (Bürgerentscheid).

Das Bürgerbegehren wäre zulässig gewesen, wenn eine abschließende Regelung der Angelegenheit durch die teilnehmenden Bürger vorgesehen gewesen wäre. Nur dann übernehmen diese tatsächlich anstelle des Gemeinderats unmittelbar selbst Verantwortung. Deshalb entspricht ein Begehren der gesetzlichen Vorgabe nur, wenn mit der Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage die Angelegenheit entschieden ist.

Dagegen genügt es nicht, wenn mit dem Bürgerbegehren lediglich ein zwar notwendiger, zur Erreichung des Zieles aber nicht ausreichender Schritt getan und dem Gemeinderat lediglich eine Vorgabe für von ihm noch zu treffende Entscheidungen gemacht werden soll. Lediglich einen Zwischenschritt in Richtung auf ein Endziel zu tun, damit zunächst einen Schwebezustand herbeizuführen und politischen Druck auf den Gemeinderat auszuüben, ist nicht zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens.

In dem konkreten Fall kam es zunächst nicht in Frage vorzusehen, drei ältere Beschlüsse des Rates aufzuheben. Das hätte zur Fortsetzung des Freibadbetriebs geführt, war aber wegen des schlechten Bauzustandes nicht zu verantworten.

Für die Renovierung des Freibades wären etwa vier Millionen Euro erforderlich gewesen. In dem Bürgerbegehren konnte nicht einfach ein geringerer Aufwand in Höhe von 2,5 Millionen Euro angenommen werden. Unter diesen Umständen kam es nicht in Frage, dass die Bürger in der streitigen Sache inhaltlich abschließend abgestimmt hätten.

Franz Otto