Frage aus dem Rat

In Angelegenheiten der Gemeinde muss der Bürgermeister Fragen aus dem Rat beantworten. (OVG Niedersachsen vom 3. Juni 2009 – AZ 10 LC 217/07)

Grundsätzlich kann jedes Ratsmitglied zum Zweck der eigenen Unterrichtung vom Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, soweit es nicht um geheime Angelegenheiten geht. Ratsmitglieder sind angesichts der vielen und komplexen Gegenstände auf Informationen aus der Verwaltung angewiesen.

Die Frage des Ratsmitglieds muss sich auf einen Gegenstand beziehen, über den der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Kenntnis hat oder erlangen kann. Hierzu gehört auch das Wissen, das der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in einem entsprechenden Organ von Unternehmen oder wirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinde erlangt hat. Zur Offenbarung auf andere Art und Weise oder in einer anderen Funktion erlangten Wissens ist der Bürgermeister hingegen nicht verpflichtet. Deshalb ist der Bürgermeister auch nicht verpflichtet, Auskunft auf Fragen zu geben, die sich nicht auf in diesem Sinne amtlich gewonnenes Wissen beziehen.

Im konkreten Sachverhalt ging es um eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Gemeinde, also um Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Soweit der Bürgermeister die Fragen nicht beantworten konnte, war er verpflichtet, sich als Vertreter der Gesellschafterin an den Geschäftsführer der GmbH zu wenden. Wenn es um geheimzuhaltende Angelegenheiten der GmbH ging, die nicht in die Öffentlichkeit kommen sollten, hatte der Bürgermeister Gelegenheit, die Fragen in nicht öffentlicher Ratssitzung zu beantworten, da dann die erteilten Informationen von der Pflicht der Ratsmitglieder zur Amtsverschwiegenheit erfasst werden.

Franz Otto