Die Naturschutzbehörden können befugt sein, den Betrieb von Flugmodellen aus Gründen des Nachbarschutzes zu untersagen. (VG Regensburg vom 31. Juli 2007 – AZ RN 11 K 06.1930)
Das Artenschutzrecht verbietet die Störung wild lebender Vögel an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten. Darunter fallen auch Störungen durch Modellflugzeuge. Im konkreten Fall stand fest, dass in der Nachbarschaft eines Modellflugbetriebs Nist- und Brutstätten vorhanden waren. Daher durfte ein Flugradius von rund 300 Meter nicht überschritten werden, weil bei größeren Entfernungen der Pilot die Position und Bewegung des Flugzeugs nicht mehr sicher erkennen kann. Die Beeinträchtigungen der Vogelwelt setzten jedoch bereits auf den unmittelbar benachbarten Flächen an.
Weiter ergab sich aus dem Modellflugbetrieb ein Eingriff in Natur und Landschaft. Die Nutzung der erforderlichen Grundfläche wurde geändert, indem an die Stelle der landwirtschaftlichen Nutzung die Nutzung als Fluggelände trat, was die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigte, weil die dort lebenden Vögel nachhaltig gestört wurden.
Franz Otto
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