Für eine falsche Auskunft des Bürgermeisters über Erschließungskosten haftet die Gemeinde. (BGH vom 3. Mai 2001 – AZ III ZR 191/00)
Bei Abschluss eines Grundstücksvertrages hatte der Bürgermeister erklärt, die Erschließung des Baugebietes wäre gesichert und die Eigentümer würden nicht zu Erschließungskosten herangezogen. Daran hielt sich die Gemeinde später aber nicht, denn die Auskunft des Bürgermeisters war falsch gewesen. Deshalb konnten die betroffenen Grundstückseigentümer einen Amtshaftungsanspruch gegenüber der Gemeinde geltend machen.
Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Schon aus dem Inhalt der Auskunft selbst ergab sich ohne weiteres, dass sie den um sie nachsuchenden Notar als amtlicher Nachweis über die Sicherstellung der Erschließung und über die Freistellung der Grundstückseigentümer des Plangebiets von der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen dienen sollte.
Franz Otto
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