Exoten gepflanzt

Eingriffe in Natur und Landschaft, zum Beispiel durch landschaftsfremde Baumanpflanzungen, bedürfen der Genehmigung. (VG Frankfurt/Oder vom 20. April 2010 – AZ 5 L 273/09)

Ein Forstwirt hatte Exemplare einer bestimmten Baumart auf seinen Grundstücken erstmalig aufgebracht. Dadurch wurde die Nutzung der betroffenen Grundflächen verändert. Es erschien nicht ausgeschlossen, dass der Aufwuchs die Leitungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in dem betroffenen Gebiet erheblich beeinträchtigen konnte. Die Baumart hatte Eigenschaften, die ihr eine hohe Fruchtbarkeit und Ausbreitungsgeschwindigkeit sowie so schnelles Wachstum ermöglichte, dass bei der Pflanzung nach 10 bis 15 Jahren mit einer Flächendeckung zu rechnen war.

Das geschlossene Laubdach eines solchen Bestandes entzieht dem darunter befindlichen Boden und den dort sonst vorkommenden Pflanzen das Licht. Hinzu kam eine mögliche Absonderung von Stoffen ins Erdreich, die das Wachstum anderer Pflanzen behinderte.

Zwar ist die forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. Dies gilt aber nur, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Deshalb konnte im konkreten Fall die Pflanzung und Aussaat verboten werden. Das Ausbringen der Bäume stellte einen genehmigungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Franz Otto