Auftraggeber dürfen bei der Prognose, ob ein gekündigter Auftragnehmer geeignet ist, Konflikte in einem früheren Vertragsverhältnis berücksichtigen. (OLG München vom 1. Juli 2013 – AZ Verg 8/13)
Bei seiner Prognose, ob ein Unternehmen zur zukünftigen Leistungserbringung geeignet ist, verfügt der Auftraggeber über einen Beurteilungsspielraum. Dabei darf der Auftraggeber eigene negative Erfahrungen mit einem gekündigten Auftragnehmer berücksichtigen. Konflikte (personell, zeitlich, technisch) mit dem bisherigen Auftragnehmer, die das übliche Maß bei Weitem übersteigen, können für eine negative Eignungsprognose genügen.
Das Oberlandesgericht weist jedoch darauf hin, dass der Auftraggeber eine konkrete Eignungsprognose für jeden Auftrag vornehmen muss. Ein Unternehmen kann also für einen Auftrag ungeeignet und für einen parallelen Auftrag geeignet sein.
Ute Jasper / Jens Biemann
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