Entwässerungsgebühren

Leitet ein Grundstückseigentümer das Regenwasser in den Kanal ein, wird er zu Entwässerungsgebühren herangezogen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2007 – AZ 9 A 4433/05)

Es kommt häufig vor, dass Regenwasser von der gepflasterten oder asphaltierten Oberfläche eines Privatgrundstücks aufgrund des Gefälles in die Kanalisation gelangt. Dann kann die Entwässerungsgebührensatzung bestimmen, dass Benutzungsgebühren nach der Menge der Abwässer zu berechnen sind, die in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Der Gebührenpflichtige befreit sein Grundstück vom Regenwasser nämlich in der Form, dass er es unter Ausnutzung geografischer Gegebenheiten über befestigte Flächen auf seinem Grundstück, den Bürgersteig oder auch die Straße in die öffentliche Abwasseranlage gelangen lässt.

Franz Otto

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