Die Feuerwehr muss im Brandfall ein Fenster unverzüglich von innen oder außen öffnen können. (OVG Berlin vom 22. Mai 2002 – AZ 2 S 10/02)
Nachdem in die Riegel der Fenster eines Treppenhauses abschließbare Druckzylinder eingebaut worden waren, wurde der Eigentümer zu deren Entfernung aufgefordert. Die brandschutzrechtliche Vorschrift in der Landesbauordnung bestimmt, dass Fenster in Treppenräumen, die an einer Außenwand liegen, zu öffnen sein müssen. Die Fenster in der Mindestgröße von 60 mal 90 Zentimeter und der vorgeschriebenen maximalen Brüstungshöhe von 1,20 Meter sollen im Falle eines Brandes sowohl der Hereinnahme von Lösch- und Brandgeräten durch die Feuerwehr dienen als auch einen weiteren Rettungsweg eröffnen. Das ist aber nur gewährleistet, wenn die Rettungsmannschaften im Brandfall das Fenster mit dem Rahmen sofort sowohl von innen wie auch von außen öffnen können.
Weil keine der von dem Grundstückseigentümer angebotenen Vorkehrungen – Verteilung von Fensterschlüsseln an die Mieter, Deponierung der Schlüssel in einem verplombten Kasten oder Steckenlassen der Schlüssel in den Zylindern – das sofortige Öffnen der Fenster sicherstellen konnte, war die angeordnete Entfernung der Druckzylinder aus den Fenstern rechtmäßig.
Franz Otto
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