Bei elektronischen Angeboten ist die durch das Vergaberecht geforderte Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Ein unverschlüsselt eingereichtes elektronisches Angebot ist zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen. (OLG Karlsruhe vom 17. März 2017 – AZ 15 Verg 2/17)
Die Pflicht, elektronisch eingereichte Angebote zu verschlüsseln, trifft die Bieter unmittelbar aufgrund VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A), VgV (Vergabeverordnung) und UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) und richtet sich nicht nach den Vorgaben des Auftraggebers.
Verschlüsselung bedeutet, dass das Öffnen der Datei aufgrund besonderer technischer Vorkehrungen nur den berechtigten Adressaten möglich ist. Das Erfordernis der Verschlüsselung ist eine von der geforderten Form (z. B. elektronische Signatur) zu unterscheidende Vorgabe. Sie hat bei elektronischen Angeboten eine andere Zielrichtung als eine Formvorschrift und ist neben den Anforderungen an Form und Frist sowie Einreichungsweg vom Bieter einzuhalten. Die Entscheidung erging zur EU-VOB/A, gilt aber zu VgV und UVgO aufgrund des gleichen Wortlauts der Vorschriften entsprechend.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei
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