Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien

Ein nicht anwaltlich vertretener, durchschnittlicher Bieter kann auch nach Angebotsabgabe noch die Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien rügen. (OLG München vom 29. Juli 2010 – AZ Verg 9/10)

Grundsätzlich müssen Bieter nach Paragraf 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vermeintliche Fehler in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen spätestens mit Abgabe ihres Angebotes rügen. Dies gilt insbesondere auch für die Zuschlagskriterien, die regelmäßig in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen enthalten sind. Entscheidend ist aber, ob die Bieter den Verstoß erkennen können.

Das OLG München hat klargestellt, dass ein Bieter die fehlerhafte Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht erkennen muss, wenn er nur durchschnittliche Rechtskenntnisse hat und nicht anwaltlich vertreten ist. In diesem Fall könne nicht erwartet werden, dass der Bieter die Rechtsprechung des BGH oder des EuGH zum Verbot eines „Mehr an Eignung“ kenne. Dies gelte selbst dann, wenn der Bieter bereits an europaweiten Ausschreibungen teilgenommen habe. Etwas anderes gilt dem Gericht zufolge lediglich bei offensichtlichen Fehlern wie zum Beispiel dem Fehlen einer EU-weiten Ausschreibung.

Ute Jasper / Jan Seidel

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