Ein Bieter, der seine angekündigte Nichtberücksichtigung im Vorinformationsschreiben rügt und daraufhin vom Auftraggeber weitere Gründe für die Nichtberücksichtigung genannt bekommt, muss diese nicht erneut rügen. (OLG Frankfurt vom 9. Juli 2010 – AZ 11 Verg 5/10)
Ohne eine vorherige Rüge kann ein Bieter einen vermeintlichen Vergabeverstoß nicht in einem Nachprüfungsverfahren geltend machen. Im Fall des OLG Frankfurt war dem Bieter im Vorinformationsschreiben mitgeteilt worden, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten solle. Der Bieter rügte seine Nichtberücksichtigung ordnungsgemäß. Auf diese Rüge teilte ihm der Auftraggeber weitere, in der Vorinformation noch nicht genannte Gründe für seine Nichtberücksichtigung mit. Diese Gründe rügte der Bieter nicht erneut, sondern stellte einen Nachprüfungsantrag, in dem er sich auch gegen die nachgeschobenen Gründe wandte. Der Auftraggeber machte geltend, der Bieter hätte auch die nachgeschobenen Gründe zunächst rügen müssen. Dies hat das Gericht abgelehnt.
Ute Jasper / Jan Seidel
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