Verlangt ein Auftraggeber Referenzen als Eignungsnachweis, ist im Regelfall erforderlich, dass die Bieter selbst vergleichbare Leistungen erbracht haben. (OLG Koblenz vom 4. Oktober 2010 – AZ 1 Verg 9/10)
Im Rahmen der Eignungsprüfung stellt ein Auftraggeber fest, welche Bieter für die ausgeschriebenen Leistungen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Für diese Prüfung darf ein Auftraggeber insbesondere Angaben über bereits ausgeführte Leistungen verlangen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Derartige Referenznachweise sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung.
Im diesem Fall hatte der Auftraggeber von den Bietern mindestens drei Referenznachweise für mobile Hochwasserschutzwände verlangt. Ein Bieter benannte zwar vier Referenzobjekte, hiervon war jedoch eins von einem insolventen Vorgängerunternehmen und eines von einem Schwesterunternehmen erbracht worden. Daraufhin befand ihn der Auftraggeber für nicht geeignet.
Das Gericht hat den Ausschluss des Bieters bestätigt. Die Referenzen sollten die Erfahrungen des Bieters widerspiegeln, daher seien sie unternehmensbezogen zu verstehen. Der Bieter müsse die vergleichbaren Leistungen daher grundsätzlich selbst erbracht haben. Eine Bezugnahme auf „verwandte“ oder Vorgängerunternehmen sei nur möglich, wenn die Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren, mit den Mitarbeitern des nun auftretenden Bieters weitgehend identisch seien. Hierauf müsse ein Bieter zudem vor der Eignungsprüfung hinweisen.
Ute Jasper / Jan Seidel