Wenn die Gefährdung von Kindern nicht auszuschließen ist, darf auch eine geschützte Eibe gefällt werden. (OVG Münster vom 30. Januar 2008 – AZ 8 A 90/06)
Eiben sind giftige Pflanzen. Insbesondere der Verzehr ihrer Beeren und ihrer Nadeln kann lebensgefährliche Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen. Daraus folgt eine Gefahr insbesondere für Kinder, die Beeren oder Nadeln der Eibe in den Mund nehmen. Diese Gefährlichkeit ist auch von Bedeutung, wenn für die Eibe die örtliche Baumschutzsatzung gilt. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens schon deshalb, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Kleinkinder, die ihre Umwelt erkunden, Dinge in den Mund nehmen. Das gilt insbesondere für solche Dinge, die Lebensmitteln sehr ähnlich sind, wie dies zum Beispiel bei roten Beeren der Fall ist. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Kleinkinder die weichen Nadeln der Eibe kauen.
Nach Ansicht des Gerichts besteht bei einer Eibe ein Anspruch auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung. Es kann nicht darauf verwiesen werden, es wäre möglich, Kleinkinder zu beaufsichtigen und von der Eibe fernzuhalten. Dies gilt auch, wenn die Eibe in einem Hausgarten steht. Die Baumschutzbehörde kann nicht fordern, den Teil des Gartens mit der Eibe für Kinder abzusperren, denn damit würde ein Teil des Gartens seiner bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen.
Auch kann die Baumschutzbehörde nicht auf die Möglichkeit verweisen, den mehrere Meter hohen Baum mit einem engmaschigen Netz zu umspannen. Dadurch wird die Gefahr nicht vollständig beseitigt, sondern nur vermindert.
Franz Otto