Eine kommunale Stadtwerke-GmbH kann keine vergabefreien Inhouse-Aufträge erhalten, wenn ihre Umsätze zu mehr als zehn Prozent aus Stromlieferungen an Private stammen. (OLG Hamburg vom 14. Dezember 2010 – AZ I Verg 5/10)
Voraussetzung eines vergabefreien Inhouse-Geschäftes ist unter anderem, dass der Auftragnehmer im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig ist. Dies ist problematisch, wenn das Unternehmen eine Vielzahl von Verträgen mit Dritten geschlossen hat, besonders im Versorgungsbereich.
Die Stadt Hamburg hatte die kommunale Stadtwerke-GmbH ohne Ausschreibung mit energiewirtschaftlichen Dienstleistungen betraut. Die GmbH erzielt ihren Umsatz unter anderem mit der Stromlieferung an Privatkunden innerhalb (15,91 Prozent) und außerhalb (9,50 Prozent) des Stadtgebietes. Die Stadt Hamburg machte geltend, der Umsatz aus Stromlieferungen innerhalb des Stadtgebietes sei kein inhouse-schädliches Drittgeschäft, da die Lieferungen als Teil der Daseinsvorsorge der Stadt zuzurechnen seien.
Dies hat das OLG Hamburg zurückgewiesen. Die Stromversorgung sei den Gemeinden nicht mehr exklusiv zugewiesen, sondern dürfe auch von Privaten erbracht werden. Auch eine Rekommunalisierung ändere nichts daran, dass für Stromlieferungen ein Wettbewerbsmarkt bestehe. Dieser Wettbewerb würde durch Inhouse-Vergaben verfälscht.
An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass die Stadtwerke-GmbH auf Ziele des Klimaschutzes verpflichtet war. Denn auch für Ökostrom gebe es einen Wettbewerbsmarkt.
Ute Jasper / Jan Seidel