Drei Wege offen

Zur Neubesetzung eines Platzes in einem Ratsausschuss sieht die Gemeindeordnung drei Wege vor – die Neuwahl bei gleichzeitiger Abwahl zählt nicht dazu. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2002 – AZ 15 B 855/02)

Die Gemeindeordnung sieht drei Wahlverfahren für die Besetzung von Ausschüssen vor. Erstens die Besetzung durch einstimmigen Beschluss, zweitens die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahllisten und drittens die Wahl eines Nachfolgers für ein vorzeitig ausgeschiedenes Ausschussmitglied.

Im konkreten Fall benannte eine Fraktion eines ihrer Mitglieder für einen bestimmten Ausschuss, obgleich die Stelle schon besetzt war. Trotzdem folgte der Rat dem Vorschlag der Fraktion, die erreichen wollte, dass ihr Ausschussmitglied „ausgebootet“ wurde. Damit war das betroffene Ratsmitglied nicht einverstanden.

Tatsächlich war das Vorgehen des Rats nicht von der Gemeindeordnung gedeckt. Die letzte Alternative konnte nicht angewendet werden, weil das betroffene Ratsmitglied aus dem Ausschuss nicht ausgeschieden war. Die Regelung über das Wahlverfahren war ebenfalls nicht anzuwenden; es kam nur bei der Besetzung aller Ausschussstellen in einem Wahlgang in Betracht. Auch die Vorschrift über die Besetzung durch einstimmigen Beschluss war nicht einschlägig, da es nur für die Besetzung freier Ausschussstellen in Frage kommt.

Demnach war die Wahl einer Person zum Mitglied des Ausschusses an die Stelle des amtierenden Ausschussmitglieds rechtswidrig. Das Ratsmitglied blieb Mitglied des Ausschusses.

Franz Otto