Für die Straßeninstandsetzung kommt im Gegensatz zur Erneuerung kein Straßenausbaubeitrag in Frage. (OVG Rheinland-Pfalz vom 14. März 2007 – AZ 6 A 11637/06)
Straßen bedürfen irgendwann einer Instandsetzung oder Erneuerung. Finanziell ist der Unterschied für die Anlieger von wesentlicher Bedeutung. Während die Kosten für die Erneuerung umgelegt werden können, kommt dies für die Instandsetzung nicht in Frage. Deshalb wird von den Gemeinden eher die Auffassung vertreten, die Straßenbaumaßnahme wäre eine Erneuerung.
Unter einer Erneuerung versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart. Die Maßnahme versetzt also die erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand.
Schwieriger ist die Definition dessen, was eine Instandsetzung ist, wenn die Arbeiten verhältnismäßig umfangreich sind. Es kommt auf drei Faktoren an, nämlich wie sich die Baumaßnahme in quantitativer, qualitativer und funktionaler Hinsicht darstellt.
In quantitativer Hinsicht können die Größe der betroffenen Fläche im Verhältnis zur Gesamtanlage sowie der Umfang der Arbeiten und Kosten relevant sein. Allerdings verbietet sich eine rein rechnerische Betrachtung. Von einer Erneuerung kann umso eher gesprochen werden, je größer die von der Maßnahme betroffene Straßenfläche ist, je mehr Teileinrichtungen einbezogen sind und je weitreichender und grundlegender die Arbeiten in die Substanz eingreifen.
Ein qualitatives Kriterium kann die übliche Nutzungsdauer der ersetzten Teile der Straße sein. Ist sie lange abgelaufen, dürfte es sich um eine Erneuerung handeln. Wird ein mehr oder weniger typischer Baumangel behoben, spricht dies für eine Instandsetzung.
In funktionaler Hinsicht ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die Maßnahme für die Verkehrsanlage insgesamt hat oder welchen Teileinrichtungen sie zu dienen bestimmt ist.
Franz Otto