Die Hütte stört

Eine ohne Baugenehmigung in der freien Landschaft errichtete Gerätehütte muss beseitigt werden. (OVG Koblenz vom 5. Juni 2012 – AZ 8 A 1059 4/12)

Die Errichtung einer Gerätehütte ohne Baugenehmigung in der Landschaft ist ein Eingriff in Natur und Landschaft, weil die Baumaßnahme eine Veränderung von Grundflächen bewirkt. Dafür ist Paragraf 14 des Bundesnaturschutzgesetzes einschlägig. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt demnach vor, wenn ein Eingriff aus Sicht eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters den spezifischen Charakter der Landschaft negativ verändert hat.

In dem konkreten Fall ging es um eine Gerätehütte in Höhe von 1,80 Meter, die in der flachen Landschaft ein Fremdkörper war. Die Umgebung war geprägt unter anderem durch Bäche, Uferzonen, Auwaldreste, Röhrichtbestände, Gebüsche und Streuobstbestände. In diesem Umfeld beeinträchtigte die Hütte aufgrund ihrer Größe, Form und Farbgebung das Landschaftsbild erheblich.

Gegenüber dem Beseitigungsverlangen konnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Beseitigung der Gerätehütte wäre mit Eingriffen in Natur und Landschaft, nämlich mit Beeinträchtigungen des Lebensraums geschützter Tier- und Pflanzenarten verbunden. Die Beseitigung der Gerätehütte war nicht durch arbeitenschutzrechtliche Bestimmungen unzulässig,

Der Grundstückseigentümer konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gerätehütte genieße Bestandsschutz. Die Gerätehütte war im Jahre 1998 errichtet worden und schon damals hätte eine Baugenehmigung eingeholt werden müssen.

Schließlich konnte der Verantwortliche auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beseitigungsverfügung wäre mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Die Verwaltungsbehörde war auch gegen andere illegale Bauten im Außenbereich vorgegangen, soweit sie im Naturschutzgebiet oder im Landschaftsschutzgebiet lagen.

Franz Otto