Der Schuppen brennt

Wer durch grobe Fahrlässigkeit einen Brand verursacht, muss die Kosten für das Löschen tragen. (VG Koblenz vom 9. Februar 2011 – AZ 5 K 894/10.KO)

Das Arbeiten mit einem Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür kann – wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen und dadurch im Inneren ein Brand entsteht – grob fahrlässig sein und der Verursacher infolge dessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann vor seinem Schuppen mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende Jacke, die im Schuppen neben der Tür hing. Der Mann bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen zurück kam, brannte der Schuppen.
Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen. Der Mann wurde als Verursacher von der Gemeinde zu den angefallenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 4000 Euro herangezogen.

Hiergegen legte der Mann Widerspruch ein. Sein Handeln sei allenfalls fahrlässig gewesen, weil er die Schuppentür nicht ganz geschlossen habe. Anknüpfungspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht.

Das Gericht war der Ansicht, dem Mann sei durchaus der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Er habe in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet. Hinzu komme, dass er auch nach Entdecken des Brandes grob fahrlässig gehandelt habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren.