Ein Auftraggeber darf einem Nebenangebot auch dann den Zuschlag erteilen, wenn er als Zuschlagskriterium ausschließlich den Preis festgelegt hat. (OLG Schleswig vom 15. April 2011 – AZ 1 Verg 10/10)
Im Fall der Vergabe von Straßenbauarbeiten waren Nebenangebote zugelassen. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Der Auftraggeber wollte einem Nebenangebot den Zuschlag erteilen. Die Vergabekammer verpflichtete ihn jedoch, das Verfahren aufzuheben. Nebenangebote seien bei reiner Preiswertung nicht zulässig.
Dies hat das OLG Schleswig korrigiert. In seinem Beschluss führt das Gericht aus, dass das europäische Vergaberecht ein solches Verbot von Nebenangeboten nicht vorsehe. Zwar seien Nebenangebote auf ihre Gleichwertigkeit zu prüfen. Dies erfolge jedoch nicht auf der gleichen Wertungsebene wie die Preiswertung.
Mit der Entscheidung widerspricht das OLG Schleswig dem OLG Düsseldorf (sh. zur Entscheidung des OLG Düsseldorf – AZ VII-Verg 39/19 – der gemeinderat 3/2011, S. 67). Gleichwohl hat es die Frage nicht dem Bundesgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Auftraggeber sollten daher aufgrund der unklaren Rechtslage vorsichtshalber bei der Zulassung von Nebenangeboten neben dem Preis mindestens ein weiteres Zuschlagskriterium wählen.
Ute Jasper / Jens Biemann
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