Chef sorgt für Ruhe

Der Bürgermeister ist für einen störungsfreien Sitzungsverlauf verantwortlich. (VG Arnsberg vom 24. August 2007 – AZ 12 K 127/07)

Grundsätzlich steht dem Bürgermeister bei der Handhabung der Sitzungsordnung beziehungsweise der Ausübung des Hausrechts im Fall von Störungen einer Ratssitzung ein Auswahlermessen zu, welche Maßnahmen er zur Störungsabwehr ergreift. Er muss allerdings geeignete Maßnahmen einleiten, was schwierig ist, wenn die Demonstranten verbale Kommentare äußern und Lärm verursachen. Auf alle Fälle ist der Bürgermeister verpflichtet, das Hochhalten von Plakaten zu untersagen. Keinesfalls kann die Auffassung vertreten werden, es würde sich nicht mehr um Plakate handeln, wenn sie bloß umgedreht würden und damit nicht mehr lesbar seien.

Eine Fraktion, die mit der Reaktion des Bürgermeisters auf die Demonstranten nicht einverstanden ist, sollte ihre Auffassung zum Ausdruck zu bringen und kann den Sitzungssaal auch aus Protest verlassen. Dem Bürgermeister muss nämlich deutlich gemacht werden, dass er verpflichtet ist, eine unbeeinflusste Entscheidungsfindung sicherzustellen.

Keinesfalls besteht eine Handlungspflicht des Bürgermeisters erst dann, wenn die Funktionsfähigkeit des gesamten Rates gestört wird. Sie ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die unbeeinflusste Mandatsausübung auch nur eines einzelnen Ratsmitglieds beeinträchtigt ist.

Franz Otto