Gegen die Verwendung einer sogenannten „Change-of-Control“-Klausel im Konzessionsvertrag bestehen keine Bedenken. (OLG Frankfurt vom 3. November 2017 – AZ 11 U 51/17 (Kart))
Eine Gemeinde hatte sich im Rahmen des im Vergabeverfahren vorgelegten Musterkonzessionsvertrags ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 24 Monaten vorbehalten für den Fall, dass nach Abschluss der Konzessionsvereinbarung der beherrschende Einfluss auf den Netzbetreiber wechselt (sog. Change-of-Control-Klausel). Einer der unterlegenen Bewerber hatte dies als unzulässige Mindestanforderung gerügt und bekam in der ersten Instanz noch Recht.
Das OLG Frankfurt stellte hingegen klar, dass eine solche Change-of-Control-Klausel zulässig ist, soweit ihr kein Diskriminierungspotenzial innewohne. Das Gericht gestand der Gemeinde grundsätzlich ein legitimes Interesse zu, sich vom Vertrag lösen zu können, wenn sie durch eine Änderung des Netzbetreibers die energiewirtschaftlichen Ziele (nach § 1 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG) in der beabsichtigten Gewichtung gefährdet sieht. Weitere Voraussetzungen muss sie im Einzelnen dazu nicht nachweisen.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.