Bürgerbegehren gegen Windkraftanlage

Ein Bürgerbegehren gegen eine Windkraftanlage muss die Angelegenheit abschließend regeln. (OVG Saarland vom 20. Mai 2011 – AZ 2 B 198/11)

Der Neubau von Windkraftanlagen stößt nicht überall auf Begeisterung. In dem konkreten Fall machte eine Gruppe den Versuch, eine Windkraftanlage durch ein Bürgerbegehren zu verhindern. Dafür musste ein Anordnungsanspruch vorliegen. Grundsätzlich konnte die Gruppe beantragen, dass sie anstelle des Gemeinderats über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden wollte.

Von einer Entscheidung anstelle des Gemeinderats konnte aber mit Blick auf das mit einem Bürgerbegehren verfolgte Anliegen nur dann ausgegangen werden, wenn das Bürgerbegehren eine abschließende Regelung der betreffenden Angelegenheit beinhaltet. Nur in diesem Fall könnten die Bürger unmittelbar selbst Verantwortung entsprechend der gesetzlichen Regelung übernehmen. Daher entspricht ein Begehren nur dann der Vorgabe, wenn mit der Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage die zu entscheidende Angelegenheit auch tatsächlich entschieden wurde.

Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem Begehren lediglich ein zwar notwendiger, zur Erreichung des angestrebten Zieles aber nicht ausreichender Schritt unternommen beziehungsweise dem Rat lediglich eine Vorgabe für von ihm noch zu treffende weitere Entscheidungen gemacht werden soll.

Franz Otto

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