Bindung an VOB/A

Bieter können auch bei privaten Auftraggebern den Zuschlag mit einer einstweiligen Verfügung verhindern – jedenfalls dann, wenn der private Auftraggeber die Einhaltung der VOB/A zugesagt hat. (OLG Düsseldorf vom 15. August 2011 – AZ I-27 W 1/11)

Verpflichtet sich ein privater Auftraggeber, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zu beachten, ist er gegenüber den Bietern hieran gebunden. Bieter können nicht nur Schadensersatz für die Verletzung ihrer Rechte verlangen, sondern auch direkt gegen den Zuschlag vorgehen, und zwar im Wege einer einstweiligen Verfügung vor den Zivilgerichten.

Ute Jasper / Jens Biemann

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