Ein Wechsel in der Identität des Bieters führt nicht zwingend zu dessen Ausschluss vom Vergabeverfahren. (OLG Düsseldorf vom 3. August 2011 – AZ VII Verg 16/11)
In einem Verhandlungsverfahren reichte ein Unternehmen ein unverbindliches Angebot ein. Das letztverbindliche Angebot gab ein anderes Unternehmen ab, auf das die ursprüngliche Bieterin verschmolzen wurde. Bereits im Teilnahmeantrag hatte die Bieterin darauf hingewiesen. Der Vergabesenat stellte klar: Die Änderung in der Person des Bieters erfordert keinen Angebotsausschluss, denn im Verhandlungsverfahren gilt kein Nachverhandlungsverbot.
Angebote können ebenso geändert werden wie die Struktur eines Bieterunternehmens. Das Gericht sah auch den Transparenzgrundsatz gewahrt. Der ursprüngliche Bieter wies bereits im Teilnahmeantrag auf die Umwandlungspläne hin. Daraus ergab sich, dass das Angebot im Namen des neuen Bieters fortbestehen sollte.
Der Vergabesenat stellt bei der Entscheidung auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab. In Offenen wie auch im Nichtoffenen Verfahren dürften Änderungen in der Person des Bieters weiterhin unzulässig sein und zum Angebotsausschluss führen.
Ute Jasper/ Jens Biemann
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