Bietergemeinschaften müssen nicht mit jedem Angebot darlegen, dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. (OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2014 – AZ VII-Verg 22/14)
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält in Paragraf 1 keine pauschale Vermutung, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich kartellrechtswidrig sind. Eine Bietergemeinschaft muss sich daher nur bei hinreichenden Anhaltspunkten zu den Gründen der Abgabe eines gemeinsamen Angebots äußern.
Bietergemeinschaften sind unzulässig, wenn einzelne Wettbewerber aus derselben Branche in der Lage sind, allein die Leistung zu erbringen. In diesen Fällen darf die Vergabestelle Angaben zu den Gründen für ein gemeinsames Angebot verlangen.
Der Senat hebt durch den Beschluss hervor, dass die Bietergemeinschaft gerade keine Ausnahme ist und grundsätzlich mit Einzelbietern gleichgestellt werden muss.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.
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