Beurteilungsspielraum

Die Kommunen verfügen im Rahmen der Festlegungen der Bewertungsmethodik im Konzessionsverfahren über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. (LG Leipzig vom 17. Juni 2015 – AZ 05 O 1339/15)

Nach der relativ-vergleichenden Bewertungsmethode im Konzessionsverfahren nach Paragraf 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bekommt dasjenige Angebot die volle Punktzahl, das im Verhältnis zu den anderen Angeboten das jeweilige Auswahlkriterium am besten erfüllt. Die anderen Angebote erhalten eine dem Erfüllungsgrad – bezogen auf das beste Angebot – entsprechend niedrigere Bepunktung. Gegen diese Vorgehensweise der Gemeinde wehrte sich ein im Vergabeverfahren unterlegenes Energieversorgungsunternehmen.

Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die relativ-vergleichende Bewertungsmethode zur Sicherstellung eines transparenten Verfahrens hinreichend sachlich geeignet sei. Demnach müsse die Gemeinde keine absoluten Kriterien aufstellen, um einen Vergleich überhaupt erst zu ermöglichen.

Insoweit kann das Gericht den Spielraum der Gemeinde nur dahingehend überprüfen, ob ein Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand gegeben ist und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Anders beurteilte dies noch das LG Stuttgart in einem Urteil vom 21. November 2014 (AZ 11 O 180/14), das hierin eine nicht nachvollziehbare Punktevergabe und damit einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sah.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechts­anwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.