Belastetes Produktionswasser ohne jede Bearbeitung im Betrieb in den öffentlichen Kanal abzuführen, kommt nicht infrage. Die Einzelheiten der Vorbehandlung regelt die Wasserbehörde. (VGH Baden-Württemberg vom 16. März 2011 – AZ 3 S 2668/08)
Im Abwasser von Gewerbe- und Industriebetrieben sind in vielen Fällen Stoffe enthalten, die im kommunalen Klärwerk nicht erfasst werden können. Eine Vorklärung im Betrieb ist daher erforderlich. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Wasserrecht. Dieses ist aber nicht stoffspezifisch ausgerichtet, sodass ergänzende Anordnungen der Wasserbehörde zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage zu berücksichtigen sind.
Dabei geht es häufig um die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Behörde. Es können eigentlich nur Mindestanforderungen festgelegt werden. Auch kommt es auf den Stand der Technik bei der Herstellung der Abwasserqualität an. Mögliche Maßnahmen sollen zu einem vertretbaren Verhältnis bei Aufwand und Nutzen führen.
Nach dem Wasserrecht kommt es weiter auf den Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung an, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art. Die Wasserbehörde ist verpflichtet, Einzelanordnungen konkret zu formulieren. Sie legen fest, wenn Grenzwerte für das betriebliche Abwasser angegeben werden. Auch kann verlangt werden, dass die Menge und die Belastung des bereits behandelten Betriebsabwassers erfasst werden.
Franz Otto