Beschränktes Betriebsrisiko

Auftragnehmer dürfen die Leistung auch dann als Dienstleistungskonzession vergeben, wenn das Betriebsrisiko von vornherein beschränkt ist. (EuGH vom 10. November 2011 – AZ Rs. C- 348/10)

Nach Ansicht des EuGH ist eine vergabefreie Dienstleistungskonzession auch möglich, wenn das Betriebsrisiko, das heißt das das Markt- und Einnahmerisiko, von vornherein beschränkt ist und der Auftragnehmer nur einen Teil des Risikos übernimmt. Wichtig ist aber, dass der öffentliche Auftraggeber sein Risiko auf den Auftragnehmer verlagert.

Betriebsrisiken sind nur die Risiken, die im Zusammenhang mit den Unwägbarkeiten des Marktes stehen. Risiken wegen mangelhafter Betriebsführung gehören nicht zum Betriebsrisiko. Zahlt der Auftraggeber einen Ausgleich für eventuell entstehende Verluste und ist das Betriebsrisiko auch sonst von vornherein beschränkt, übernimmt der Auftragnehmer nicht den wesentlichen Teil des Betriebsrisikos.

Ute Jasper/ Jens Biemann

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