Bemessung der Verkaufsfläche für den Einzelhandel

Abwägungsfehler in der Bemessung der Verkaufsfläche für den Einzelhandel machen den Bebauungsplan unwirksam. (VGH Baden-Württemberg vom 28. August 2013 – AZ 8 S 3408/11)

Der Bebauungsplan einer Stadt für ein Baugebiet auf einem Bahnareal differenzierte zwischen Verkaufsflächen für zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante Kernsortimente und Verkaufsflächen für übliche Randsortimente (Zeitschriften, Bücher). Zentrenrelevante Kernsortimente sind zum Beispiel Nahrungs- und Genussmittel, zu den nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten zählen zum Beispiel Möbel.

Hinsichtlich der Randsortimente war es erklärte Absicht des Gemeinderates, beim Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf maximal fünf Prozent zu beschränken. Die beschlossene Satzung über den Bebauungsplan enthielt jedoch keine derartige Begrenzung der Verkaufsfläche für Randsortimente. Die entsprechende textliche Festsetzung des Bebauungsplans ließ vielmehr die „üblicherweise in entsprechenden Einzelhandelsbetrieben verkauften“ Randsortimente zu. Nach der Praxis im Einzelhandel kann das auch deutlich mehr als fünf Prozent der Verkaufsfläche des Kernsortiments sein.

Damit fielen erklärter Wille des Gemeinderats und tatsächlich beschlossene Festsetzung auseinander. Dieser Abwägungsfehler führte nach Ausfassung des Gerichts zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil er einen für den Einzelhandel im Plangebiet essentiellen Gesichtspunkt betraf.

Franz Otto

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