Beitragsbemessung

Die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags von Ärzten und anderen Heilberufen muss differenziert erfolgen. (OVG Niedersachsen vom 18. August 2003 – AZ 9 LA 51/03)

Fremdenverkehrsgemeinden können nicht nur von Ärzten einen Fremdenverkehrsbeitrag fordern, sondern auch von Zahnärzten, Heilpraktikern und medizinischen Heilberufen wie Masseuren, Krankengymnasten und medizinischen Bademeistern. Allerdings ist eine ausgewogene Differenzierung bei der Beitragsbemessung geboten.

In dem konkreten Fall war in Zweifel gezogen worden, dass Ärzte und andere Heilberufe durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erfahren. Im Übrigen war der Kläger, ein HNO-Facharzt, dagegen, dass die Beitragskalkulation der Gemeinde für „Arzt- und Heilbehandlung, Kur- und Arzneimittel“ einheitliche, also nicht nach Arztgruppen oder Gruppen von medizinischen Heilberufen näher differenzierte Gewinnquoten von 18 Prozent vorsah. Gewisse Typisierungen und Vereinheitlichungen sind bei der Festlegung der einzelnen Bemessungsmerkmale für die Beitragshöhe unumgänglich.

Die Bildung einer begrenzten Anzahl von Beitragsgruppen bringt es zwangsläufig mit sich, dass Personen oder Unternehmen, die unterschiedlich vom Fremdenverkehr profitieren, zusammengefasst werden und daher der gleichen Beitragsbemessung unterliegen. Es muss hingenommen werden, dass innerhalb der Gruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen.

Erst wenn die Vorteilslage unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, besteht die Notwendigkeit, diesem Umstand durch die Bildung weiterer Gruppen von Beitragspflichtigen oder durch Unterschiede innerhalb der Beitragsgruppen Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hatte aber in ihren unterschiedlichen Tarifen Fachärzte, Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und medizinische Heilberufen wie Masseure voneinander abgegrenzt.

Franz Otto