Ein geschützter Baum ist letztlich kein Bauhindernis. (OVG Magdeburg vom 26. Oktober 2010 – AZ 4 L 55/09-)
Viele Gemeinden haben durch eine Baumschutzsatzung Bäume bestimmter Art unter Schutz gestellt. Der jeweilige Grundstückseigentümer ist dann verpflichtet, einen solchen Baum grundsätzlich zu erhalten. Bestimmte Maßnahmen, die für den geschützten Baum nachteilig sein können, sind demnach verboten.
Eine Baumschutzsatzung legt aber meistens ergänzend fest, dass eine Ausnahme von dem Verbot zu erteilen ist, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Besteht nach dem maßgeblichen Baurecht die Möglichkeit, auf dem Grundstück zu bauen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, den Baum zu fällen.
Die Baumschutzbehörde darf keine Zahlung eines Geldbetrages fordern, um eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, wenn es in der Baumschutzsatzung an einer entsprechenden Regelung fehlt.
Franz Otto