Baugenehmigungen müssen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn wahren. (OVG Sachsen vom 4. Juni 2008 – AZ 1 B 143/08)
Eine Baugenehmigung, die gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslose Vorhaben erlaubt, ist rechtswidrig. Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Mittweida einem Metallbaubetrieb für die Errichtung einer neuen Fertigungshalle eine Baugenehmigung erteilt. Hierdurch sah sich eine Nachbarin wegen zu erwartender Lärmentwicklung unzumutbar beeinträchtigt.
Das genehmigte Vorhaben befindet sich in einer Gemengelage zwischen Wohnbebauung und industriell-gewerblicher Nutzung. Für diesen Fall muss in der Baugenehmigung durch geeignete Auflagen sichergestellt werden, dass die Nachbarschaft nicht durch übermäßigen Lärm der genehmigten gewerblichen Betriebsstätte beeinträchtigt wird.
Dies hatte die Baugenehmigungsbehörde versäumt. Sie stellte nicht sicher, dass die Richtwerte zur Lärmbelastung durch den Betrieb einzuhalten sind. Sie stellte zudem nicht durch Auflagen zur Baugenehmigung sicher, dass die von dem Lärmschutzgutachten vorausgesetzten Betriebsbedingungen tatsächlich eingehalten werden.
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