Ballnetz muss her

Die Genehmigung eines kleinen Spielfeldes für Fußball auf einem Kinderspielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos sein. (VG Koblenz vom 7. Oktober 2008 – AZ 7 L 1020/08.KO)

Auf Antrag der Stadt erteilte die Verbandsgemeinde Diez die Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball von 10 mal 18 Meter. Unter anderem wurde auch die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot anheimgestellt werde, den Betrieb des Ballspielfeldes in besonders ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen einzuschränken.

Gegen die Genehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein. Die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn sei für sie unzumutbar. Außerdem beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.
Der Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für den Kinderspielplatz, so das Gericht, sei bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spielfeldes für Fußball zugelassen worden sei. Die Baugenehmigung erweise sich als rechtswidrig. Es fehle hier ungeachtet der Frage, ob ein kleines Fußballfeld Teil eines Kinderspielplatzes sein könne, nämlich an Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Deren Grundstücke lägen nur 20 bis 40 Meter von der Ballspielfläche entfernt. Angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen aufzunehmen und Lärmschutzvorkehrungen zu treffen.

Den Betrieb der Seilbahn müssten die Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen. Ob von der Seilbahn unzumutbare Lärmimmissionen ausgingen, müsse weiter geklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass Baugenehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten die Interessen der Stadt Vorrang.