Bad geschlossen

Der Betrieb eines Hallenbades muss mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung einer Gemeinde vereinbar sein. (OVG Saarland vom 2. Dezember 2003 – AZ 1 W 32/02)

Nachdem ein Gemeinderat beschlossen hatte, das gemeindliche Hallenbad ganzjährig offenzuhalten, verfügte die Kommunalaufsicht die Aufhebung dieses Ratsbeschlusses. Maßgeblich dafür war, dass weder die Haushaltssatzung für das laufende Kalenderjahr öffentlich bekannt gemacht worden war, noch der durch die Eigenbetriebsverordnung vorgeschriebene Wirtschaftsplan des aus Hallen- und Freibad bestehenden Eigenbetriebes „Freizeit- und Kulturbetriebe“ vorlag. Dies war nach der Auffassung der Kommunalaufsicht mit der in hohem Maße defizitären Finanzlage der Gemeinde nicht zu vereinbaren.

Demgegenüber war die Gemeinde der Auffassung, dass es um zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbare Ausgaben gehen würde, die trotz des – vorübergehenden – Fehlens einer öffentlich bekannt gemachten Haushaltssatzung beziehungsweise eines Wirtschaftsplans geleistet werden dürften. Dazu könnten auch solche Ausgaben gehören, die den laufenden Betrieb von Spiel-, Sport- und Erholungsanlagen sichern.

Nach Ansicht des Gerichts sprach aber alles dafür, dass es nicht nur darum ging, durch die Leistung von Ausgaben im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zu verhindern, dass ein prinzipiell von der Finanzkraft der Gemeinde her tragbarer Bäderbetrieb durch das eher formale Fehlen einer Haushaltssatzung beziehungsweise eines Wirtschaftsplanes gefährdet wurde, sondern darum, dass der hoch defizitäre Betrieb des Freibades, angesichts der sehr schlechten Finanzlage der Gemeinde mit den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren war.

Wenn die Kommunalaufsicht es vielleicht hingenommen hätte, das Freibad während der Sommersaison zu öffnen, konnte daraus kaum ein Anspruch auf ganzjährige Öffnung des Hallenbades hergeleitet werden. Die Offenhaltung des Hallenbades während der Wintersaison hätte einen ganz erheblichen Zuschussbedarf ausgelöst.
Bei diesen Gegebenheiten konnten nach Auffassung des Gerichts nicht angenommen werden, dass der aufgehobene Ratsbeschluss durch das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht gedeckt war. Auch konnte nicht einfach angenommen werden, es wäre einfacher einen privaten Investor für das Hallenbad zu finden, wenn es noch offengehalten und nicht geschlossen werde.

Franz Otto