Nur bei absehbarem Fehlverhalten von Kindern ist das Einschreiten der Mitarbeiter einer Kindertagesstätte geboten. (LG Duisburg vom 21. April 2011 – AZ 1 O 338/10)
Als ein Pkw neben einer gemeindeeigenen Kindertagesstätte abgestellt wurde, wurde das Fahrzeug durch den Wurf eines Aststückes beschädigt. Dafür wurde die Gemeinde verantwortlich gemacht. Sie sollte Schadensersatz leisten.
Jedoch konnte kein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Kindertagesstätte festgestellt werden.
Es gehört zum pädagogisch sinnvollen Verhalten von Kindern im Alter von fünf Jahren, mit Spielzeugen, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen umzugehen. Sei es, dass sie diese Gegenstände zu ihrem eigentlichen Bestimmungszweck einsetzen, sei es, dass sie diese zu sonstigen Zwecken verwenden.
Das Eingreifen des Aufsichtspersonals wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn absehbar gewesen wäre, dass Gegenstände zweckentfremdet verwendet werden sollten und dabei die Gefahr entsteht, dass es zu Beschädigungen von fremden Gegenständen kommen kann. Diese Gefahr ist kaum erkenntlich, wenn ein 1,5 Meter hoher Zaun vorhanden ist.
Die Mitarbeiter der Kindertagesstätte durften darauf vertrauen, dass der Stock im zulässigen Rahmen als Spielzeug eingesetzt wurde, ohne dass es zu Beschädigungen von fremden Gegenständen außerhalb des Gartengeländes der Einrichtung kommen würde.
Franz Otto