Die Ausschlussfristen des Paragrafen 101b Abs. 2 GWB können – anders als bei der Verjährung – nicht unterbrochen oder gehemmt werden. (OLG München vom 10. März 2011 – AZ Verg 1/11)
Mit der Vergaberechtsreform 2009 wurde Paragraf 101b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingeführt. Abs. 2 der Vorschrift enthält zwei Ausschlussfristen, nach deren Ablauf sich Bieter nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrages berufen können. Zum einen läuft eine 30-tägige Frist ab Kenntnis des Verstoßes und zum anderen unabhängig von jeder Kenntnis eine Sechs-Monats-Frist ab Vertragsschluss. Auf die letztgenannte Frist kommt es typischerweise an, wenn der Auftraggeber gar kein Vergabeverfahren durchgeführt hat (De-facto-Vergabe).
Das OLG München hat entschieden, dass sich die Frist nicht verlängert, wenn die Beteiligten etwa über eine Vertragsaufhebung und Neuausschreibung verhandeln. Über eine Fristversäumung kann nur ausnahmsweise hinweggeholfen werden, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vorliegt.
Ute Jasper / Jan Seidel
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