Mehrheitlich kommunal geführte Unternehmen sind der Presse gegenüber auskunftspflichtig. (BGH vom 10. Februar 2005 – AZ III ZR 294/04)
Kommunalunternehmen der Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen, unterliegen der Auskunftspflicht nach dem jeweiligen Landespressegesetz. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die GmbH vollständig – unmittelbar oder mittelbar – in öffentlicher (kommunaler) Hand befindet. Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
In dem konkreten Fall war die Auskunft von einer der Wasser- und Energieversorgung dienenden Gesellschaft über die Höhe der an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Sitzungsgelder verlangt worden. Ebenso wollte man wissen, wie häufig der Aufsichtsrat zusammentritt. Die Anfrage war berechtigt, denn der Einfluss der öffentlichen Hand war mit rund 75 Prozent zu bewerten.
Der bestimmende Einfluss der öffentlichen Hand ergab sich auch durch die Zusammensetzung des 15-köpfigen Aufsichtsrats der GmbH. Mitglied waren drei Hauptverwaltungsbeamte kraft Amtes. Sieben Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens wurden von zwei Städten entsandt.
Franz Otto
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