Auskömmlichkeit

Eine Auskömmlichkeitsprüfung, die der Auftraggeber bei einer Preisabweichung von nahezu zehn Prozent gegenüber den anderen Angeboten durchführt, ist zulässig. Der Bieter trägt dann die Beweislast für die Auskömmlichkeit seines Angebotes. (OLG Brandenburg vom 22. März 2011 – AZ Verg W 18/10)

Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung zu zwei Streitpunkten bei der sogenannten Auskömmlichkeitsprüfung nach Paragraf 19 Abs. 6 Satz 1 EG der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) Stellung genommen.

Eine Auskömmlichkeitsprüfung muss der Auftraggeber durchführen, wenn ein Angebot im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. In diesem Fall muss der Auftraggeber im Rahmen einer Prognose klären, ob der Bieter voraussichtlich in der Lage sein wird, zu dem angebotenen Preis zuverlässig und vertragsgerecht zu leisten. Auf diese Weise sollen später auftretende Probleme bei der Durchführung des Auftrages vermieden werden.

Das OLG Brandenburg hat nun entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber zur Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes schon bei einer Abweichung gegenüber den anderen Angeboten in Höhe von nahezu zehn Prozent berechtigt ist. Dies sei eine Größenordnung, bei der ein Preis als ungewöhnlich niedrig angesehen werden könne.

Im Rahmen der Prüfung trägt nach Ansicht des Gerichts der Bieter die Beweislast dafür, dass sein Angebot auskömmlich ist. Er muss Gründe darlegen, um den Anschein der Unauskömmlichkeit seines Angebotes zu widerlegen. Gelingt dies dem Bieter nicht, ist das Angebot auszuschließen.

Ute Jasper / Jan Seidel