Für den Bau einer Biogasanlage muss ein Landwirt nachweisen, dass die Biomasse überwiegend auf seinem eigenen Grund wächst. (VG Mainz vom 5. April 2005 – AZ 6 L 113/05.MZ)
Die Genehmigung für eine Biogasanlage ist rechtswidrig, weil der Landwirt zu wenig eigene Fläche für den Anbau der Biomasse hat. Mit dieser Begründung gaben die Richter dem Eilantrag einer Gemeinde statt, mit dem sich diese gegen die sofortige Vollziehung der Genehmigung für den Bau der Biogasanlage im Gemeindegebiet wandte.
Der Landwirt beabsichtigt im Außenbereich der Gemeinde eine Biogasanlage zu errichten. Neben Pferdemist und kommunalem Grünschnittgut soll die Anlage zu 51 Prozent mit Feldfrüchten (Getreide mit Untersaat) beschickt werden, die der Landwirt auf einer Fläche von etwa 80 Hektar anbauen will.
Eine Genehmigung der Biogasanlage setzt laut Urteil zweierlei voraus: Die Anlage muss der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen, und die Biomasse muss überwiegend aus dem Betrieb stammen.
Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Biomasse stammte nicht überwiegend aus dem Betrieb des Landwirts. Dieser hat nämlich keinen landwirtschaftlichen Betrieb mit 80 Hektar Ackerfläche, aus dem die Biomasse überwiegend (nämlich zu 51 Prozent) stamme. Er hat allenfalls 50 Hektar Betriebsfläche. Die übrige Fläche bearbeitet er über Lohnbewirtschaftung, also im Rahmen landwirtschaftlicher Dienstleistung für Dritte.
Außerdem verfügt der Landwirt nicht über einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Baugesetzbuchs. Ein solcher Betrieb liegt nicht vor, wenn die landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird. So sei es hier. Denn der Landwirt sei nur bei rund sechs Hektar Eigentümer der Fläche, 44 Hektar hingegen habe er lediglich gepachtet.