Der EuGH lässt Aufträge zwischen Kommunen nun ohne Ausschreibung zu, auch wenn sie hierfür keine gemeinsamen Gesellschaften oder Zweckverbände gründen. (EuGH vom 9. Juni 2009– AZ C 480/06)
Beauftragt eine Kommune eine andere Kommune damit, für sie tätig zu werden, warf dies bislang die Frage nach der Ausschreibungspflicht auf. Dies galt insbesondere dann, wenn der Auftrag an kommunale Unternehmen in Privatrechtsform vergeben wurde. Die deutsche Rechtsprechung stellte strenge Anforderungen an die Vergabefreiheit von interkommunalen Kooperationen.
Der EuGH hat diese Anforderungen anhand eines Falls aus der Abfallentsorgung deutlich erleichtert. Wenn öffentliche Stellen ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit eigenen Mitteln erledigen und hierzu mit anderen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, liegt kein öffentlicher Auftrag vor. Dann besteht auch keine Ausschreibungspflicht. Den öffentlichen Stellen ist zudem freigestellt, in welcher Rechtsform sie kooperieren. Eine bestimmte Rechtsform – wie zum Beispiel ein Zweckverband – ist für eine vergabefreie Kooperation nicht erforderlich.
Ute Jasper / Jan Seidel
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