Ein öffentlicher Auftraggeber darf das Vergabeverfahren nicht aufgrund eigener Fehler aufheben. (OLG Frankfurt vom 4. August 2015 – AZ 11 Verg 4/15)
Öffentliche Auftraggeber dürfen Vergabeverfahren nur dann vergaberechtskonform aufheben, wenn sie den Aufhebungsgrund nicht zu vertreten haben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vergabestellen nach freier Entscheidung durch eigene Rechtsverstöße ihren vergaberechtlichen Bindungen entgehen. Grundsätzlich unterliegt die öffentliche Hand aber keinem Zwang, ein eingeleitetes Vergabeverfahren mit dem Zuschlag zu beenden. Wenn die Vergabestelle rechtswidrig aufhebt, kann der Bieter nur Schadensersatz verlangen.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“; Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.
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