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Zur Vereinfachung des Verfahrens kann eine Gemeinde mit den Anliegern Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages treffen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2002 – AZ 3 A 2910/99)

Wenn die Gemeinde eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt hat, kann sie den ihr entstandenen Aufwand – abzüglich ihres Eigenanteils in Höhe von meistens zehn Prozent – gegenüber den Anliegern geltend machen. Dieser Erschließungsbeitrag ist genau zu berechnen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Deshalb liegt es nahe, dass die Gemeinde nicht den Erschließungsbeitrag berechnet und gegenüber den Anliegern geltend macht, sondern den Abschluss eines Ablösungsvertrages vorschlägt.

Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass es den Gemeinden grundsätzlich untersagt ist, Erschließungskosten anders als durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen.

Das Gesetz lässt eine Ausnahme hiervon insofern zu, als eine Gemeinde nach Erlass von Ablösungsbestimmungen Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages treffen kann. Vor dem Abschluss von Ablösungsverträgen müssen ausreichende Ablösungsbestimmungen erlassen worden sein.

So bekam ein Grundstückseigentümer Schwierigkeiten, der im 1991 einen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrages mit der Gemeinde geschlossen hatte. 1998 erhielt er dann von der Gemeinde einen Beitragsbescheid; danach sollte er in etwa denselben Betrag noch einmal zahlen, den er bereits als Ablöse gezahlt hatte. Damit war der Eigentümer nicht einverstanden. Nach dem Urteil des Gerichts war jedoch der 1991 abgeschlossene Vertrag nichtig und konnte deshalb keine Rechtswirkung entfalten. So war die Gemeinde zur Geltendmachung einer weiteren Forderung berechtigt.

Franz Otto