Gegen einen fehlerfreien Planfeststellungsbeschluss kann eine Gemeinde nicht unter Berufung auf Belange des Natur- und Umweltschutz ihre Interessen zu wahren suchen. (BVerwG vom 18. März 2008 – AZ 9 VR 5/07)
Durch einen Planfeststellungsbeschluss war eine Straßenbaumaßnahme vorgesehen, die der Gemeinde nicht gefiel. Unter Berufung auf ihre Planungshoheit klagte die Gemeinde dagegen. Sie machte geltend, dass Belange des Natur- oder Umweltschutzes, die sie zu ihrer Planungshoheit rechnete, nicht hinreichend beachtet worden seien.
Dafür konnte sich die Gemeinde aber nicht auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes berufen, sonst würden die Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden werden. Die Gemeinde konnte sich nur als Betreiber eines Kindergartens und als Eigentümer von Wohnhäusern gegen unzulässige Immissionen wehren. Der Planfeststellungsbeschluss hatte aber die durch das Vorhaben entstehenden Probleme durch Luftschadstoffeintrag und Lärm beanstandungsfrei erörtert und abgewogen. So konnte die Gemeinde im Ergebnis nichts erreichen.
Franz Otto
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