Änderung nichtig

Ein Bebauungsplan darf nicht geändert werden, wenn die Verlegung des vorgesehenen Spielplatzes allein den privaten Interessen eines Grundstückseigentümers dient. (OVG Lüneburg vom 26. August 2004 – AZ 1 KN 282/03)

Nachdem durch einen Bebauungsplan ein Kinderspielplatz festgesetzt worden war, wurde die Anlage geschaffen. Später wollte dieses Grundstück ein Nachbar zur Bebauung verwenden. Er bot deshalb ein gleich großes Grundstück zum Tausch an und zusätzlich ein stattliches „Aufgeld“, was die Gemeinde veranlasste, den Bebauungsplan zu ändern. Der Kinderspielplatz sollte verlegt werden.

Nach dem Urteil war die Änderung des Bebauungsplans aus städtebaulichen Gründen nicht „erforderlich“. Dabei handelt es sich aber um eine Planungsvoraussetzung. Die Erforderlichkeit fehlte, weil die Planung nur den privaten Interessen eines bestimmten Grundstückseigentümers gedient hätte. Im Übrigen war wesentliche Antriebsfeder der gemeindlichen Planung allein das fiskalische Interesse. Es gab keine pädagogischen Gesichtspunkte für die Umgestaltung und Vergrößerung des Kinderspielplatzes. Obwohl die Gemeinde ein stattliches Aufgeld beim Grundstückstausch erhalten hatte, war die Umgestaltung nach pädagogischen Gesichtspunkten auf der Strecke geblieben und das Aufgeld der notleidenden Gemeindekasse zugekommen.

Zusätzlich machten Abwägungsmängel die Änderung des Bebauungsplans unwirksam. Die Gemeinde hatte das Interesse der anderen Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht gesehen und daher auch nicht abgewogen. Die aufgehobene Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ begründete ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für Nachbarn nachteilig auswirken konnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen wurden. Da die Gemeinde die Interessen der Nachbarn überhaupt nicht in den Blick genommen hatte, litt der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang.

Franz Otto