Der Lauf wild abfließenden Wassers darf nicht so geändert werden, dass dadurch tiefer liegende Grundstücke gefährdet werden. (OLG Bamberg vom 10. Dezember 2007 – AZ 4 U 38/06)
Wenn eine Gemeinde wegen der Überflutung von Ackerflächen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beruft sie sich leicht auf ein außergewöhnliches Naturereignis. Sie muss dafür aber beweisen, dass sie alle technisch möglichen und wirtschaftlich angemessenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um einen Überstau der Entwässerungsanlage und einer dadurch ausgelösten Überflutung der Anliegergrundstücke vorzubeugen oder aber darzulegen, dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte.
In dem konkreten Fall stellte die Planung und Durchführung eines Straßenbauvorhabens einschließlich der dazugehörigen Entwässerungsanlagen einen Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge dar. Der Eingriff in das Eigentum eines Landwirts lag darin, dass die Gemeinde für die Neutrassierung des Straßenkörpers die gesamten Abflussverhältnisse in diesem Streckenabschnitt zum Nachteil der tiefer gelegenen Anliegergrundstücke geändert hatte. Dies hatte zur Folge, dass in den Hangflächen oberhalb der Straße anfallendes Oberflächenwasser nicht mehr dem natürlichen Gelände folgend abfließen konnte und daher zu einem erheblichen Teil auf das Anwesen des Landwirts geströmt war.
Der Eingriff in das Eigentum des Landwirts war schon deshalb rechtswidrig, weil den nachteiligen Veränderungen der Abflussverhältnisse von Anfang an eine unzureichende Konzeption des Entwässerungssystems zugrunde lag. Eine derart schadensträchtige Planung und Ausgestaltung einer Straßenentwässerung im Bereich einer Hanglage ist zudem mit dem Landeswasserecht nicht zu vereinbaren. Danach darf grundsätzlich der Lauf des wild abfließenden Wassers nicht so geändert werden, dass tiefer liegende Grundstücke gefährdet werden.
Beim Ausbau wurde der Straßenkörper aber soweit in den Hang hinein verlegt, dass der Straßengraben nunmehr im Einwirkungsbereich des von den höher gelegenen Hangflächen abfließenden Regenwassers lag. Die Gemeinde war daher gehalten, auch und gerade diese Wassermassen schadlos abzuleiten.
Franz Otto