Auch für Hinterliegergrundstücke, die nur zu Fuß erreichbar sind, besteht die Abwasserbeitragspflicht. (VGH Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2007 – AZ 2 S 157/07)
Grundsätzlich besteht eine Abwasserbeitragspflicht nur für Grundstücke, die an den Kanal angeschlossen werden können; für sie ergibt sich dann ein wirtschaftlicher Vorteil. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass das Grundstück konkret baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ein Grundstück, dessen Inanspruchnahme durch das Baurecht ausgeschlossen ist, hat keinen Vorteil und kann daher grundsätzlich eine Beitragserhebung nicht rechtfertigen.
Die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen ist von der Erschließung des Grundstücks für den Verkehr abhängig. Sie ergibt sich, wenn von der Straße zum Grundstück eine Zufahrt genommen werden kann. Es gibt jedoch Grundstücke, für die das Baurecht nur eine unmittelbare Erreichbarkeit für Fußgänger vorsieht. Auch für ein solches Hinterliegergrundstück besteht die Abwasserbeitragspflicht.
Franz Otto
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