Eine Gemeinde kann die Baukosten von Regenüberlaufbecken mit den Abwasserabgaben für das Land verrechnen. (OVG Koblenz vom 7. März 2007 – AZ 2 K 798/06.KO)
Die Verbandsgemeinde Weißenthurm (Rheinland-Pfalz) darf das Geld, das sie in zwei Regenüberlaufbecken investiert hat, mit dem Land verrechnen. Die Gemeinde betreibt eine Kläranlage. Um die Regenüberläufe zu modernisieren, errichtete sie in den Jahren 2002 und 2003 zwei Regenüberlaufbecken für rund 1,8 Millionen Euro.
Die Richter werteten Regenüberlaufbecken als Zuführungsanlagen. Daher sei die Verbandsgemeinde auch zur Verrechnung ihrer Investitionen mit der Schmutzwasserabgabe berechtigt. Durch die Überlaufbecken werde das Wasser zwar zum Teil gestaut. Das geschehe aber nur, um es sodann über einen längeren Zeitraum gedrosselt an die Kläranlage abgeben zu können. Regenüberlaufbecken dienten deshalb sogar in erster Linie der kontrollierten Zuführung des Wassers zur Kläranlage.
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