Nur eingeschränkt

Vergabefreie Inhouse-Geschäfte mit einer AG oder einem VVaG sind grundsätzlich nicht möglich. (BGH vom 3. Juli 2008 – AZ I ZR 145/05)

Ein öffentlicher Auftraggeber muss kein Vergabeverfahren durchführen, wenn er den Auftrag selbst erbringen will. Diese Selbsterbringung ist auch dann möglich, wenn sie durch eine eigenständige Gesellschaft erfolgen soll, die in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist.

Hierfür gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach den Ausnahmecharakter eines solchen vergabefreien Inhouse-Geschäfts betont. Er lässt dies unter anderem nur zu, wenn der Auftraggeber die Gesellschaft kontrolliert.

Diese Kriterien sieht nun der Bundesgerichtshof sowohl bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) als auch bei einer Aktiengesellschaft grundsätzlich als nicht erfüllt an. Beide verfügen über weitreichende Selbstständigkeit gegenüber ihren Anteilseignern, die eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausschließt.

Ute Jasper / Jan Seidel

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