Kommunale Satzungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden. (BVerwG vom 18. Oktober 2006 – AZ 9 B 6/06)
Wenn eine Gemeinde eine Satzung beschließt, ist sie für die Inkraftsetzung zu einer Bekanntmachung verpflichtet. Um dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich zu genügen, reicht es aus, kommunales Satzungsrecht in wenigstens einer Zeitung bekannt zu machen. Vorausgesetzt wird, dass diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann. Dies schließt ein, dass es keine unzumutbare Erschwernis darstellt, diese Zeitung käuflich erwerben zu müssen. Eine Auflagenstärke ist ausreichend, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Betroffenen orientiert. So ist bei einer Einwohnerzahl von 12000 Personen eine Auflagenzahl von 600 Exemplaren ausreichend.
Franz Otto
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